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SGNW-GbR

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Beratungsleistungen
  • Lieferung und Installation von PC- und Netzwerksystemen
  • Supportarbeiten
  • Schulungen

 

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte zwischen der Gesellschaft SGNW GbR (im Folgenden „SGNW“ genannt) und dem Käufer/Leistungsempfänger (im Folgenden „Käufer“ genannt).
  2. Sie gelten sowohl bei Leistungen im Rahmen eines Service- bzw. Wartungsvertrages, als auch bei jedweden Einzelaufträgen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden ausdrücklich keine Anwendung, auch wenn SGNW ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Die Geschäftsbedingungen von SGNW gelten auch dann, wenn SGNW in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistungen vorbehaltlos ausführt. Bei künftigen Rechtsgeschäften gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von SGNW auch dann, wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer als vereinbart, soweit die Vereinbarung nicht bereits mit Auftragsbestätigung erfolgt.
  4. Alle sonstigen Vereinbarungen zwischen SGNW und dem Käufer, insbesondere die Bestellung und Auftragserteilung, der Abschluss oder die Änderung von Verträgen bedürfen der vorherigen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 2 Leistungsumfang / Vertragsgegenstand

Umfang und Inhalt der Leistungen, die von SGNW erbracht werden sollen, werden im jeweiligen Servicevertrag sowie in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die stets Bestandteil des Servicevertrages sind. Der Umfang und der Inhalt von Serviceleistungen, die nicht in einem Servicevertrag vereinbart sind, (im Folgenden „Individual-Auftrag“ genannt), bestimmt sich nach dem jeweils zugrunde liegenden Individual-Auftrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit Vertragsbestandteile inhaltlich widersprüchlich sind, gilt vorrangig die Regelung des Servicevertrages bzw. des Individual-Auftrages und nachrangig die Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Service-Verträge
    • Im Rahmen eines Service-Vertrages erbringt SGNW die jeweils vertraglich vereinbarten Wartungs- und Service-Leistungen, insbesondere die Instandhaltung, Instandsetzung und Installation von neuen Hard- und Softwareteilen im Rahmen der vereinbarten Servicetermine und stellt ggf. Updates bzw. Upgrades zur Verfügung. Die Einzelheiten dieser Serviceleistungen werden zwischen SGNW und dem Käufer jeweils individualvertraglich innerhalb des Service-Vertrages geregelt.
    • Sollten einzelne Serviceleistungen durch SGNW nicht ausdrücklich im Rahmen des Service-Vertrages geregelt sein und insoweit zwischen SGNW und dem Käufer streitig sein, ob die in Rede stehende Leistung noch von dem Pauschalbetrag umfasst ist, so gilt im Zweifel eine solche Leistung als nicht erfasst und SGNW steht insoweit das Recht zu, einen angemessen verkehrsüblichen Satz zu berechnen, soweit nicht in dem Service-Vertrag / Individual-Auftrag bereits eine konkrete Vergütungsregelung für solche Leistungen vereinbart wurde.
    • Wird durch vom Käufer zu vertretende Umstände (z. B. unzureichendes Parkplatzangebot, Nichteinhaltung von Terminabsprachen oder ähnliches) ein erhöhter Serviceaufwand verursacht, ist SGNW berechtigt, Zuschläge für den höheren Serviceaufwand in Rechnung zu stellen, sowie Anfahrten und vom Käufer schuldhaft verursachte Wartezeiten auf die vertraglich vereinbarten und von der Service-Pauschale erfassten Serviceleistungen / -zeiten anzurechnen.
    • Die Service-Leistungen werden von SGNW beim Käufer Vor-Ort erbracht, wenn und soweit dies Gegenstand des Servicevertrages ist oder mit dem Käufer gesondert vereinbart wurde. Der Zeitpunkt der Erbringung solcher Einsätze bedarf der Vereinbarung mit SGNW.
    • SGNW ist berechtigt, Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen erbringen zu lassen.
    • Sofern nicht abweichend mit dem Käufer schriftlich vereinbart, ist SGNW nicht verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:
      • Beseitigung von Störungen, die aufgrund höherer Gewalt, fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Kunden oder Dritter entstanden sind, insbesondere durch nicht ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Hard- und Software entsprechend der Systembeschreibung und Bedienungsanleitungen.
      • Tätigkeiten, in die der Käufer ausweislich eines Schulungsprotokolls eingewiesen wurde und deren Selbstvornahme dem Käufer zumutbar ist.
  2. Software
    • Soweit die Erstellung von individueller Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand aus der Leistungsbeschreibung. Diese Leistungsbeschreibung beinhaltet die vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme abschließend wieder.
    • Die Überlassung von Quellcodes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
    • Die Bedienungsdokumentation und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  3. Schulungen / Einweisungen
    • SGNW bietet dem Käufer Schulungen und Seminare für den Betrieb des gelieferten Netzwerksystems (auch PC) und der gelieferten Software (EDV-Programme) an. Diese Schulungen/Seminare verstehen sich als Einweisung und Informationsvermittlung zur Anwendung der gelieferten und installierten Ware, wobei Einsatzbereich und Funktionszweck unter informationeller Mitwirkung des Käufers dargestellt werden sollen.
    • Innerhalb dieser Einweisung, an der auch Mitarbeiter des Käufers teilnehmen können, wird die Leistung anhand des -vom Käufer angestrebten- Funktionszweckes erörtert und die Anwendung geübt. Die Seminarleistung wird von SGNW durch geschultes/zertifiziertes Personal erbracht. Für den individuellen Erfolg des Teilnehmers wird keine Gewähr übernommen, auch wenn SGNW natürlich bemüht ist, dem Käufer bzw. seinen Mitarbeitern ein ausreichendes Verständnis zu vermitteln. Die Schulung/Seminarveranstaltung wird so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer mit entsprechendem Vorwissen das Seminarziel erreichen kann.
    • Die festgelegten Seminar- und Schulungszeiten sind für die Teilnehmer verbindlich. Teilnehmer/Auftraggeber, die diese Termine bzw. Seminarzeiten nicht einhalten, können von dem Seminar ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Teilnehmer, die mit ihrem Verhalten den Ablauf der Veranstaltung stören. Für den Fall, dass ein Teilnehmer/Auftraggeber die vorgegebenen Seminarzeiten nicht einhält oder den Ablauf stört, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung oder erneute Schulung. Ebenfalls besteht kein Anspruch gegenüber SGNW auf eine Nachschulung, wenn ein Schulungs-/ Seminarteilnehmer die zu vermittelnde Information und Übung der Anwendung innerhalb der vorgegebenen Seminarzeit nicht ausreichend verstanden hat oder umsetzen kann. Dies schließt nicht aus, dass eine erneute Schulung gesondert zwischen SGNW und Auftraggeber/Teilnehmer vertraglich vereinbart werden kann.
    • Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kann auf Wunsch durch SGNW schriftlich bestätigt werden. Allgemeines Schulungsmaterial (Schreibmaterial, Flipp-Charts, Beamer o.ä.) stellt der Käufer zur Verfügung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.


§ 3 Angebote / Vertragsschluss

  1. Die Angebote von SGNW stellen lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung seitens SGNW zustande.
  2. Muster, Beschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern diese nicht ausdrücklich gewährleistet und in Textform bestätigt werden. Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen SGNW hergeleitet werden können.
  3. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach abschließender Klärung der Ausführungseinzelheiten und entsprechender Bestätigung durch SGNW.

§ 4 Leistungsänderungen bei der Software-Erstellung

  1. Beide Vertragspartner können Änderungen der individuellen Leistungsbeschreibung vorschlagen. Änderungsvorschläge des Käufers sind in Textform an SGNW zu richten und detailliert zu beschreiben. SGNW wird solchen Änderungsvorschlägen zustimmen, soweit diese ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind.
  2. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von SGNW – soweit nichts anderes vereinbart ist- auf einem hierfür vorgesehenen Formular dokumentiert. SGNW wird den Änderungsvorschlag des Käufers prüfen und ihm in angemessener Frist mitteilen, ob der Änderungsvorschlag für sie zumutbar und durchführbar ist. Der Käufer prüft etwaige Änderungsvorschläge von SGNW und teilt innerhalb einer angemessener Zeit mit, inwieweit er diesen Vorschlägen zustimmt. SGNW teilt dem Käufer mit, ob für die abschließende Bewertung eines Änderungsvorschlages eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist. Ist dies der Fall, teilt SGNW dem Käufer binnen angemessener Frist den dafür geplanten Zeitraum und eine etwaige Vergütung mit. Der Käufer kann dann in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist keine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird SGNW entweder ein Angebot zur Durchführung der Änderungen unter Angabe von Leistungszeiträumen, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder die Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen mit dem Käufer vereinbaren.
  3. SGNW und Käufer können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarung unterbrochen werden. Vereinbarte Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages zu dokumentieren. Kommt eine notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der vorgenannten Frist zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages in der bisherigen Form weitergeführt.

§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen

  1.  Die Lieferungen und Leistungen durch SGNW erfolgen zu den Preisen und Bedingungen des Service-Vertrages bzw. Individual-Auftrages und der Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind grundsätzlich verbindlich, wenn sie als Festpreis vereinbart wurden. Ansonsten ist SGNW berechtigt, die am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen.
  2. Sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehenden Kosten und Spesen werden, soweit nichts anderes vereinbart wird, gesondert abgerechnet. Beratungsleistungen -mit Ausnahme der ausdrücklich kostenlos angebotenen Beratung vor Auftragsvergabe können durch SGNW gesondert berechnet werden, wenn danach der Auftrag nicht mit SGNW zustande kommt.
  3. Alle angegebenen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto zu zahlen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Bei durchzuführenden Schulungen wird das vereinbarte Honorar spätestens mit Beendigung der Schulung fällig. SGNW behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden. Eine Anrechnung erfolgt hierbei zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Forderung.
  4. Bei langfristigen Service-Verträgen ist SGNW berechtigt, einseitig das Service-Entgelt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Käufer mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat zu ändern. Stimmt der Kunde dem neuen Serviceentgelt nicht zu, ist er berechtigt, den Service-Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Beginn der Gültigkeit der geänderten Service-Entgelte zu kündigen. Serviceleistungen für nachträglich in den Service-Vertrag aufgenommene Systemerweiterungen werden entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Serviceentgelte berechnet.
  5. Stundungen sind nur ausnahmsweise und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.
  6. Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Fremdfirmen) von SGNW sind ohne Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.
  7. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  8. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückhalten, und dies nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SGNW übertragen.

§ 6 Zahlungsverzug / mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers

  1. Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so ist SGNW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszins geltend zu machen, soweit nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. Die Vorschrift des § 288 BGB gilt entsprechend.
  2. Alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen –insbesondere Stundungsabreden- werden im Falle des Zahlungsverzuges hinfällig. Alle Forderungen von SGNW gegenüber dem Käufer werden im vollen Umfang zur sofortigen Zahlung fällig. Zudem können etwaige weitere Lieferungen oder Leistungen in diesem Fall von SGNW ganz oder teilweise zurückgehalten oder abgelehnt werden.
  3. Wird darüber hinaus nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, hat SGNW das Recht, weitere Leistungen zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Käufer eine angemessene Sicherheit stellt.
  4. SGNW hat das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, in der der Käufer Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung entweder die Zahlung zu erbringen hat oder eine Sicherheit für die Leistung beibringt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat SGNW das Recht, den Service-Vertrag fristlos zu kündigen oder bei einem Individual-Auftrag vom Vertrag zurück zu treten.
  5. Weitergehend hat SGNW im Falle einer Vermögensverschlechterung des Käufers das Recht, die Erbringung der Leistung nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.
  6. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SGNW bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 7 Lieferung / Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt ein Versand grundsätzlich auf Kosten des Käufers. SGNW ist zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Vorbehaltlich abweichender Regelungen vereinbaren die Parteien grundsätzlich eine Schickschuld, das bedeutet, der Käufer trägt hierbei die Gefahren des Transportes ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an eine ausgewählte Transportperson. SGNW ist insoweit grundsätzlich berechtigt, die Transportart und den Transportweg nach geschäftsüblicher Sorgfalt zu bestimmen. Wünscht der Käufer eine bestimmte Form des Transportes (z.B. versicherter Transport), hat er dies gegenüber SGNW rechtzeitig mitzuteilen.

§ 8 Liefertermine / Störungen bei der Leistungserbringung / (Mitwirkungs-)Pflichten des Kunden

  1. Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von SGNW im Einzelfall als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und einer verbindlichen Vereinbarung zwischen SGNW und dem Käufer über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort.
  2. Der Käufer hat zu gewährleisten, dass zu den vereinbarten Liefer-/Installationsterminen für SGNW die erforderlichen auftragsspezifischen Umgebungsbedingungen -insbesondere die benötigten Versorgungseinrichtungen und Verbrauchsgüter (z.B. Strom, Telefon- und/oder Netzwerkzugang)- gegeben sind.
  3. Von SGNW nicht unmittelbar zu vertretende Umstände und Ereignisse –insbesondere: Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Energiemangel, rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Verfügungen-, welche die Leistung verzögern, verhindern, erschweren oder unzumutbar werden lassen, befreien die SGNW für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der SGNW zu vertreten, wenn sie bei einem Zulieferer eintreten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht. SGNW bleibt in diesen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu liefern. Der Käufer kann jedoch SGNW auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu erklären, ob sie ihrerseits zurücktritt oder binnen angemessener Frist noch liefern kann. Nach Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Erklärung steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
  5. Bei der Durchführung von Service-Leistungen hält der Käufer jeweils die von SGNW zur Verfügung gestellten Hilfsmittel, insbesondere technische Geräte, Handbücher und sonstige Dokumentation verfügbar. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben solche Hilfsmittel im Eigentum von SGNW. Dies gilt auch dann, wenn sie am Installationsort aufbewahrt werden.
  6. Der Käufer benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner/Projektleiter. Dieser kann für den Käufer gegenüber SGNW verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner/Projektleiter steht SGNW für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
  7. Soweit die Erstellung von Software Gegenstand des Vertrages ist, stellt der Käufer SGNW alle für die Erstellung der Programme benötigten Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung und unterrichtet SGNW unverzüglich über etwaige Änderungen des Einsatzumfeldes der Software. Der Käufer untersucht zudem jedes Programm bzw. jedes als Teillieferung vereinbarte lauffähige Programmteil, das übergeben wurde, unverzüglich -in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen- auf Mangelfreiheit, insbesondere dessen vertragsgemäße Beschaffenheit (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -Daten einsetzen. SGNW kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen. Der Käufer hat während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwaig auftretende Störungen unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage ab Kenntnis, ordnungsgemäß wie nachstehend beschrieben mitzuteilen. Er hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -Analyse erforderlichen Informationen zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels.
  8. Der Käufer hat SGNW auch ansonsten -soweit erforderlich- bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von SGNW einen Datenträger mit der betreffenden Software zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  9. Der Käufer verpflichtet sich, SGNW an Werktagen und zu den üblichen Geschäftszeiten, Zutritt bzw. jederzeitigen Onlinezugriff zu den Geräten und Anlagen einzuräumen, die SGNW benötigt, um ggf. im Wege der Fernwartung Mängel an der Software beseitigen zu können.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SGNW nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  2. Liegt ein von SGNW zu vertretender Mangel -vorbehaltlich der §§ 7 und 8- vor, so ist SGNW nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist SGNW zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die SGNW zu vertreten hat, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Individual-Auftrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen.
  3. Vorstehende Einschränkung gilt nicht, soweit der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
  4. SGNW haftet in keiner Weise für entstandenen Datenverlust oder Datenveränderungen, welche durch SGNW oder deren Erfüllungsgehilfen (ggf. Fremdfirmen, Mitarbeiter) entstanden sind. Etwaigem Datenverlust durch fehlerhafte Software/Hardware ist vom Käufer durch entsprechende Datensicherung entgegenzutreten. Für die Funktionstauglichkeit der gelieferten Ware (Software, Hardware) sowie deren Installation wird eine Gewährleistung nur dann übernommen, wenn diese Funktionstauglichkeit ausdrücklich zugesichert wird. Eine Haftung für Funktionstauglichkeit der gelieferten Ware wird insgesamt ausgeschlossen, soweit diese von SGNW nicht installiert wird. Ebenfalls wird eine Gewährleistung für die Kompatibilität der von SGNW gelieferten Ware zu fremden -von SGNW nicht gelieferten- Waren oder zu fremden -nicht von SGNW installierten- Netzwerksystemen ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Der Mängelanspruch gegenüber SGNW ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren, wenn Systeme von nicht eingewiesenen oder nicht ausreichend qualifizierten Personen benutzt oder repariert wurden oder Mängel durch Einbau oder Anschluss von Komponenten (Hard- bzw. Software) bedingt sind, die nicht von SGNW stammen, getestet oder freigegeben wurden oder nicht mit dem System kompatibel sind. Mängelansprüche, die darüber hinausgehende Ursachen haben, werden im Übrigen nicht ausgeschlossen.
  6. Es wird ausdrücklich eine Haftung für Mängel ausgeschlossen, die erst nach Installation und anschließender erfolgreicher Funktionstauglichkeitsüberprüfung auftreten und bei dieser Überprüfung nicht ersichtlich waren.
  7. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Fehlern, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, sowie bei Mängeln, die aufgrund des Einsatzes von mit SGNW nicht abgestimmter Fremdsoftware resultieren.
  8. Bei Verzug oder Unmöglichkeit schuldet SGNW –außer in den Fällen der §§ 7 und 8- nur den Ersatz des Mehraufwandes für einen Deckungskauf, in keinem Falle haftet SGNW für den Ersatz mittelbarer Folgeschäden. Für jedes Schadensereignis haftet SGNW nur bis zur Höhe des einfachen Warenwertes.
  9. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Abnahme des Werkes, oder -wenn eine solche ausgeschlossen oder nicht erfolgt ist- mit der Vollendung des Werkes (insb. Abschluss der Installation durch SGNW); im Übrigen mit Ablieferung. Eine Erweiterung des Einsatzumfanges hat auf den Verlauf der Verjährung keinen Einfluß.
  10. Im übrigen gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte.

§ 10 Haftungsausschluss- und beschränkung

 SGNW haftet im Rahmen dieser AGB abschließend wie folgt:

  1. SGNW haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
  2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet SGNW bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf.
  3. Die Haftung gemäß Ziffer 2 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von SGNW entsprechend.
  5. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet SGNW grundsätzlich nicht. Nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung haftet SGNW bei Verlust von Daten bis zu einer Höhe des Aufwandes, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer erforderlich ist.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, SGNW von allen Schäden unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Insbesondere in Fällen der Inanspruchnahme des Käufers durch Dritte wird der Käufer, SGNW unverzüglich und umfassend informieren und SGNW die Möglichkeit einräumen, auf die Schadensentwicklung Einfluss zu nehmen.
  7. SGNW ist berechtigt, auf eigene Kosten von SGNW gelieferte Software beim Käufer zu ändern, um eine Verletzung oder behauptete Verletzung von Schutzrechten Dritter zu vermeiden oder zu beseitigen. SGNW haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Systeme, insbesondere nicht die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Käufers oder Dritter sowie für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen.
  8. Die Haftung von SGNW ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Kunde gelieferte Hard- bzw. Software mit damit nicht kompatibler oder nicht von SGNW getesteter und entsprechend freigegebener Hard- und Software oder sonstigen Komponenten verwendet. Das gleiche gilt bei Änderungen an der von SGNW gelieferten Hard- und Software.
  9. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet SGNW nicht, wenn und soweit sie darauf beruhen, dass der Käufer keine angemessene Vorsorge gegen Datenverlust, insbesondere durch Anfertigung von Sicherungskopien aller Programme und Daten, vorgenommen hat. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in den im Tätigkeitsbereich des Käufers üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden.
  10. Eine etwaige Haftung von SGNW für gegebene Garantien und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes oder bei Datenschutzverstößen bleibt unberührt.

§ 11 Nutzungsrechte / Schutz vor unberechtigter Nutzung

  1. Dem Käufer wird an der SGNW -Software, Fremdsoftware (Software, die von einem SGNW unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht eingeräumt, diese in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung wird das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und durch SGNW frei widerruflich eingeräumt. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem Computer durch einen gleichzeitigen Nutzer auf Dauer. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes.
  3. Der Käufer darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software dürfen nicht gelöscht werden.
  4. SGNW kann das Einsatzrecht des Käufers widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. SGNW hat dem Käufer zuvor eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann SGNW den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat SGNW die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
  5. Soweit SGNW eigene Seminarunterlagen zur Verfügung stellt, behält sich SGNW jede Form des -auch auszugsweisen- Nachdruckens sowie Übersetzungen und Vervielfältigungen vor. Für die Dauer der Seminarveranstaltungen hat der Teilnehmer/Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von SGNW zu Lehr- und Übungszwecken eingesetzten Software, sowie ggf. Hardware. Weder ganz noch teilweise darf der Teilnehmer/Auftraggeber diese Software oder Ausdrucke kopieren oder Dritten zugänglich machen. Die teilnehmenden Personen werden hierüber entsprechend informiert und verpflichtet. Für mögliche Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber/Teilnehmer persönlich.

§ 12 Geheimhaltungsklausel

  1. Der Käufer wird sämtliche ihm im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekanntwerdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien („Vertrauliche Informationen“) während der Dauer der Vertragsbeziehung sowie für zwei Jahre nach deren Beendigung vertraulich behandeln.
  2. Der Käufer wird Vertrauliche Informationen ohne Zustimmung der SGNW GbR oder rechtliche Verpflichtung weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff jeglicher Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden.
  3. Wenn der Käufer gesetzlich zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten oder Behörden verpflichtet ist, muss der Käufer, der SGNW GbR dies unverzüglich schriftlich mitteilen, nachdem der Käufer von der Offenlegungspflicht erfahren hat und der Käufer darf nur den Teil der Vertraulichen Informationen offenlegen, für die eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
  4. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Service-Verträgen oder Individual-Aufträgen verwendet werden.
  5. Organe, Mitarbeiter und professionelle Berater des Käufers sind keine Dritten im Sinne dieser Ziffer 12; ihnen dürfen Vertrauliche Informationen jedoch nur insoweit zur Verfügung gestellt werden, als dies zur Erfüllung des Service-Vertrages oder des Individual-Auftrages erforderlich ist und soweit sie in Bezug auf die Vertraulichen Informationen einer dieser Ziffer 12 vergleichbaren Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

§ 13 Änderungsvorbehalt

  1. SGNW behält sich zudem vor, die AGB einschließlich aller Anlagen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
  2. Änderungen dieser AGB teilt SGNW dem Käufer mindestens 15 Kalendertage vor ihrem geplanten Wirksamwerden („AGB-Änderungsfrist“) mit („AGB-Änderungsmitteilung“).
  3. Die AGB-Änderungsfrist gilt nicht, wenn SGNW aufgrund gesetzlicher oder behördlich angeordneter Verpflichtungen Änderungen der AGB in einer Art und Weise vornehmen muss, die es ihm nicht gestatten, die AGB-Änderungsfrist einzuhalten oder wenn SGNW in Ausnahmefällen diese AGB zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr ändern muss, um den Käufer vor Verletzungen des Datenschutzes oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen.
  4. Dem Käufer steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag vor Ablauf der AGB-Änderungsfrist in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen.
  5. Änderungen dieser AGB gelten als genehmigt, wenn ihnen der Käufer nicht innerhalb der AGB-Änderungsfrist widerspricht. SGNW weist den Käufer in der AGB-Änderungsmitteilung besonders auf diese Rechtsfolge hin.
  6. Käufer können nach Erhalt der AGB-Änderungsmitteilung jederzeit entweder durch eine Erklärung in Textform oder eine eindeutige bestätigende Handlung auf die AGB-Änderungsfrist verzichten.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Konzept der Schulgerechten Netzwerke und der Anwendergerechten Netzwerke darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch SGNW weder im Ganzen noch in Teilen verwendet, an Andere weitergegeben oder vermittelt werden.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen, die SGNW gegenüber dem Käufer zustehen, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von SGNW. Be- und Verarbeitung/Installation der Ware erfolgt stets unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters.
  3. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Eigentums von SGNW ist untersagt.
  4. Für den Fall, dass der Käufer Ware von SGNW be- oder verarbeitet, vermischt oder verbindet oder unberechtigt veräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen, die daraus resultierend gegenüber Dritten entstehen, an SGNW ab, begrenzt jedoch durch die Höhe der noch gegenüber SGNW offenen Forderungen. Auf Verlangen von SGNW wird der Käufer/Leistungsempfänger die Abtretung offen legen und SGNW die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben.
  5. Der Käufer ist allerdings widerruflich berechtigt, die an SGNW abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist. Eine Abtretung an Dritte ist Ihm nicht gestattet.
  6. Sofern die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes von SGNW zurückgenommen wird, liegt darin -ohne ausdrückliche Erklärung- kein Rücktritt vom Vertrag vor und der Käufer/Leistungsempfänger ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet. Er haftet für Minderwert und Rücknahmekosten von SGNW sowie für den entgangenen Gewinn.
  7. Der Käufer/Leistungsempfänger wird SGNW unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzungen von gewerberechtlichen Schutz oder Urheberrechten durch ein von SGNW geliefertes Produkt/Ware hingewiesen wird. Lizenzrechte und entsprechende Urheberrechte hat der Käufer/Leistungsempfänger auf eigene Rechnung und eigene Kosten selbständig zu beantragen und zu erwerben, es sei denn, es ist ausdrücklich zwischen ihm und SGNW etwas anderes vereinbart.
  8. SGNW ist dem Käufer/Leistungsempfänger nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder den Gebrauch der von SGNW gelieferten/installierten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

§ 15 Vertragslaufzeit / Beendigung

  1. Ein Service-Vertrag wird für die im Vertragsformular vereinbarte Zeit geschlossen.
  2. Ordentliche Kündigung
  3. Der Käufer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Der Vertrag wird wirksam mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragshalbjahres gekündigt, jedoch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres.
  4. SGNW kann den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragshalbjahres kündigen, jedoch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres eines Kalendermonats kündigen.
  5. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. SGNW kann den Vertrag insbesondere fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn:

    • die andere Vertragspartei eine wesentliche Pflicht des Service-Vertrages verletzt und diese Pflichtverletzung nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung beseitigt hat.
    • ein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Kalendertagen besteht und die fällige Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung geleistet wird; und/oder
    • zusätzlicher Serviceaufwand, insbesondere Zeit- und/oder Materialaufwand, dadurch entsteht, dass ohne vorherige Zustimmung von SGNW Änderungen an Systemen vorgenommen, inkompatible oder nicht zugelassene Komponenten verwendet wurden, oder an die Systeme angeschlossen wurden oder ein Standortwechsel vorgenommen wurde.
  6. Jede Kündigung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorgesehene Lücke aufweisen.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen aus oder im Zusammenhang mit Service-Verträgen oder Individual-Aufträgen, zwischen der SGNW GbR und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Erfüllungsort der SGNW GbR ist Heiligenhaus
  4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit Serviceverträgen, Individual-Aufträgen oder ihrer Geschäftsbeziehung ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der SGNW GbR.
  5. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Käufer seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht am Sitz der SGNW GbR. SGNW GbR ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

§ 17 Sonstiges

  1. Der Käufer erkennt mit Vertragsschluss die hier niedergelegten Bedingungen an und bestätigt, dass er diese erhalten und davon Kenntnis genommen hat. Gleichzeitig bestätigt der etwaig für den Käufer Unterzeichnende, dass er zum wirksamen Vertragsabschluss berechtigt ist.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit Service-Verträgen oder Individual-Aufträgen an Dritte abzutreten. SGNW GbR behält sich vor, alle oder einzelne Rechte und/oder Pflichten aus oder im Zusammenhang mit Service-Verträgen oder Individual-Aufträgen auf Dritte zu übertragen. SGNW GbR wird den Käufer 14 Kalendertage vor einer solchen Übertragung entsprechend informieren.
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